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Vertragliche Drittschadensliquidation
Verletzt ein Schuldner einen Vertrag, hat er grundsätzlich nur den Schaden zu ersetzen, der im Vermögen des Gläubigers eintritt. Dieser Grundsatz kann zu einem Schutzdefizit führen, wenn anstelle des Gläubigers ein Dritter geschädigt wird, weil z.B. der Gläubiger den Vertrag auf Rechnung des Dritten abgeschlossen hat. Wird diesfalls sowohl dem Gläubiger (mangels Schadens) als auch dem Dritten (mangels Teilnahme am ...

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